Per Mausklick den Arbeitsvertrag abschließen…

Bürokratieabbau ist das Zauberwort der Stunde, das uns die Arbeit leichter machen soll. Nicht immer bringen die Ideen auch wirklich Erleichterung im Arbeitsablauf.

Doch jetzt bewegt sich was! Textform statt Schriftform, heißt es jetzt bei Arbeitsverträgen!
Nach dem Inkrafttreten des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, kurz BEG IV, am 01.01.25 werden Arbeitsverträge endlich digital und das spart viel Arbeit, Zeit und Papier.

Diese Gesetzesänderung ist auch für die Personaldienstleistung eine große Erleichterung.
Bei der bisherigen „Schriftform“ mussten Verträge ausgedruckt und persönlich unterschrieben werden, damit diese rechtsgültig waren. In Zukunft gilt die „Textform“ für den Vertragsabschluss.

Was ändert sich für Bewerbende?
War die Bewerbung erfolgreich und es kommt zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrages, kann dieser durch eine Rückmeldung per E-Mail bestätigt werden. Mit dieser Zustimmung gilt dann der Vertrag als abgeschlossen.

Das bedeutet in kurz, es geht noch schneller und einfacher in den neuen Job!
Ausnahme ist ein befristeter Arbeitsvertrag, hier ist es auch zukünftig Pflicht, diesen auszudrucken und persönlich zu unterschreiben.

Was ändert sich in der Zusammenarbeit mit auftraggebenden Unternehmen?
Bei einem Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ist eine Bestätigung zum Abschluss des Vertrages z. B. per E-Mail ausreichend. Bisher musste auch hier immer eine unterschriebene Version des AÜ-Vertrages vorliegen, in der sogenannten „Schriftform“. Also auch hier deutlich entspannter und schneller zum benötigten Personal.

Was bedeutet „Textform“ statt „Schriftform“ genau?

Beide Begriffe werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausgeführt.
Die bisher für Arbeitsverträge geltende Schriftform (§ 126 BGB), konnte schon länger durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden, die aber spezielle Software benötigt. Durch die nun gültige Textform (§ 126b BGB) braucht es keine spezielle Software mehr und damit ist es auch wirklich eine Erleichterung für alle.

Hier die wichtigsten Inhalte der Textform:
Bei der „Textform“ ist im Gegensatz zur bisherigen „Schriftform“ keine eigenständige Unterschrift, sondern eine Erklärung in Form von Schriftzeichen auf einem Datenträger, die der Empfänger aufbewahren und unverändert wiedergeben kann, ausreichend. Zur Wahrung der Textform muss folgendes beachtete werden:

  • Eine Lesbare Erklärung (z. B. ein Arbeitsvertrag oder ein AÜ-Vertrag)
  • In dieser muss die Person erklärend genannt sein. (z. B. Name, Erklärung zum Abschluss des Vertrags)
  • Der Abschluss muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (z. B. Papier, aber eben auch elektronische Speichermedien
    wie Festplatte, USB-Stick, E-Mail oder SMS sind zulässig).

Das neue Gesetz ist nicht nur gut für die Umwelt, denn Verträge sind oft mehr als 15 Seiten lang, sondern sind auch durch die Zeit- und Arbeitsersparnis ein echter Gewinn. So starten wir mit dieser Erleichterung ins neue Jahr 2025.